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   VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831   

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https://dejure.org/2017,28064
VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831 (https://dejure.org/2017,28064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.07.2017 - 12 CE 17.831 (https://dejure.org/2017,28064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831 (https://dejure.org/2017,28064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter i.R.d. Eingliederungshilfe; Fortführung des Verfahrens nach Erledigungserklärung

  • rewis.io

    Fortführung des Verfahrens nach Erledigungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigungserklärung nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung, aber vor deren Rechtskraft; Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter; Wirksamkeit einer behördlichen Zusicherung; Behinderung; Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter i.R.d. Eingliederungshilfe; Fortführung des Verfahrens nach Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 12 B 1289/15

    Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht rückwirkend erbracht werden können, folglich bei unstreitig vorliegendem Bedarf die Entscheidung über die Leistungserbringung eilbedürftig ist (vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds, wenn die begehrte Jugendhilfeleistung zeitlich nicht mehr nachholbar ist BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris Rn. 37; B.v. 1.3.2012 - 12 B 118/12 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136

    Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht rückwirkend erbracht werden können, folglich bei unstreitig vorliegendem Bedarf die Entscheidung über die Leistungserbringung eilbedürftig ist (vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds, wenn die begehrte Jugendhilfeleistung zeitlich nicht mehr nachholbar ist BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris Rn. 37; B.v. 1.3.2012 - 12 B 118/12 - juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2012 - 12 B 118/12

    Anspruch auf Aufstockung der Einsatzzeit einer Integrationshelferin

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht rückwirkend erbracht werden können, folglich bei unstreitig vorliegendem Bedarf die Entscheidung über die Leistungserbringung eilbedürftig ist (vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds, wenn die begehrte Jugendhilfeleistung zeitlich nicht mehr nachholbar ist BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris Rn. 37; B.v. 1.3.2012 - 12 B 118/12 - juris Rn. 22).
  • VG Würzburg, 30.05.2016 - W 3 E 16.459

    Einrichtung einer Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Wege

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2017 - 12 CE 17.831
    Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. W 3 E 16.459) verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der E.-Schule in G. sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im A.-Kinderhort zur gewähren.
  • VG Karlsruhe, 14.06.2022 - 3 K 1896/22

    Maskenpflicht am Bundesverfassungsgericht

    Denn die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst (zum sog. Veranlassungsprinzip vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 12 CE 17.831 -, juris, Rn. 22), indem sie nicht auf sein Schreiben vom 27.05.2022 antwortete, in welchem dieser die Überarbeitung der Hausordnung vom 21.03.2022 forderte, obwohl sie nach eigener Darstellung und nach der von ihr vorgelegten Dokumenten zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Überarbeitung des Hygienekonzepts für das gesamte Haus befasst war.
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